11.04.2005

Oberverwaltungsgericht muss sich erneut mit Studienkonten befassen

Gebühren für Zweitstudium und Studium im Alter sowie Anrechnung von Gremienarbeit auf dem Pruefstand

KÖLN/MÜNSTER. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster muss sich erneut mit dem Studienkonten- und –finanzierungsgesetz befassen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte in drei Verfahren Berufung zugelassen. Diese wurde vom Anwalt des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren (ABS) NRW heute eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte das Studienkontengesetz am 1. Dezember 2004 grundsätzlich für rechtens erklärt, eine Regelung jedoch gekippt. Gegen dieses Urteil läuft ein Beschwerdeverfahren auf Zulassung zur Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Nun muss sich das OVG mit den Fällen der Studiengebühren im Alter, der Gebühren im Zweitstudium und der Anrechnung von Gremienarbeit an den Hochschulen beschäftigen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Tatsache, dass es keine Urteile zu diesem Thema seitens des OVG gibt, hat das VG Köln die Berufung zugelassen.

„Insbesondere die Frage, ob Menschen, die ihren ersten Abschluss nicht in NRW gemacht haben und deswegen bezahlen müssen, haltbar ist, hat dabei auch bundesweite Relevanz“ erklärte ABS-Geschäftsführer Ernest Hammerschmidt. „NRW hat eine Art Landeskinderregelung getroffen, die von verschiedenen Politikern als Landesregelung zur Verhinderung allgemeiner Studiengebühren diskutiert wird.“

Das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren koordiniert derzeit über 50 Verfahren gegen das Studienkontengesetz vor den sieben Verwaltungsgerichten in NRW.

Aktionsbündnis gegen Studiengebühren - http://abs-nrw.de/presse/1329.html - Ausdruck erstellt am 11.10.2006, um 13:42:33 Uhr