Durch eine Änderung des Gerichtskostengesetzes ergibt sich auch für Klageverfahren gegen Studiengebühren eine wesentliche Änderung. Bislang entstanden keinerlei Gerichtskosten unter anderem dann, wenn die Klage innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Das ermöglichte es allen Studierenden, zunächst einmal ohne ein nennenswertes Kostenrisiko, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Durch die Klageerhebung konnte verhindert werden, dass die Gebührenbescheide bestandskräftig werden. Der Ausgang der Mustereilverfahren konnte abgewartet werden. Zum 01.07.2004 tritt eine Neureglung des Gerichtskostengesetzes in Kraft. Diese Neuregelung betrifft alle Klageverfahren, die am 01.07.2004 oder später eingereicht werden. Für alle bisherigen Kläger ergeben sich also keine Änderungen. Wer aber noch nicht geklagt hat und vor der Entscheidung steht, ob er vor dem 01.07. oder nach dem 01.07.2004 seine Klage einreicht, sollte sie nach Möglichkeit vor dem 01.07.2004 einreichen. Wer seine Klage jedoch nach dem 01.07.2004 einreicht muss auch für den Fall, dass er die Klage zurücknimmt, Gerichtskosten zahlen. Diese Gerichtskosten betragen 45,00 € .
Mit anderen Worten:
Nach dem 01.07.2004 ist es nicht mehr möglich, gerichtskostenfrei Klage zu erheben. Gerichtskostenfreiheit entsteht nur noch dann, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe muss man besondere Formulare benutzen. Diese sind auch im Internet abrufbar unter folgender Adresse:
http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Verwaltungsgericht/pkh_text/pkh.html
Dort findet man nähere Informationen über die Prozesskostenhilfe, z.B. zu den Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie das Formular, das für die Beantragung von Prozesskostenhilfe zwingend verwendet werden muss. Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist relativ kompliziert. Man kann dies an Hand eines Rechenbogens selbst nachvollziehen, den man im Internet unter:
http://www.bag-schuldnerberatung.de/download/rechenbogen2003-2004.pdf
herunterladen kann. Ergibt sich danach etwa ein Einkommen von nur 375,00 € zzgl. Mietkosten, müssen keinerlei Gerichtskosten gezahlt werden. Man kann den Prozesskostenhilfeantrag gemeinsam mit der Klageschrift einreichen. Freilich geht man hier das Risiko ein, dass für den Fall, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, dann eben doch Gerichtskosten anfallen können. Wer das Gerichtskostenrisiko in vollem Umfang vermeiden möchte, muss den folgenden, etwas komplizierten, Weg gehen:
Es muss innerhalb der Klageschrift ein Prozesskostenhilfeantrag vollständig ausgefüllt beim Gericht eingereicht werden. D.h., es müssen alle Angaben in dem Antrag gemacht sein und auch alle Anlagen beigefügt sein.
Dem Prozesskostenhilfeantrag wird folgendes Schreiben beigefügt: An das Verwaltungsgericht Münster
Antrag auf Prozesskostenhilfe
des ...
Ich beantrage Prozesskostenhilfe für die im Entwurf beigefügte Klageschrift. Die Klage soll erst erhoben werden, wenn mir Prozesskostenhilfe bewilligt ist, da ich auf Grund meiner finanziellen Situation ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Prozess nicht führen kann. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe beantrage ich schon jetzt, mir Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Beigefügt ist dann eine Klageschrift, die ausgefüllt, aber nicht unterschrieben ist.
Zur Erläuterung:
Wer ohne sein Verschulden gehindert ist, eine Klagefrist einzuhalten, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Man ist ohne sein eigenes Verschulden gehindert, Klage zu erheben, wenn man nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt. Deshalb reicht es aus, einen Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Klagefrist zu stellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn man auf Grund der eigenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Wird dann dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, oder der Antrag wird abgelehnt, dann kann man innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang des entsprechenden Beschlusses des Gerichts, Wiedereinsetzung beim Verwaltungsgericht beantragen. D.h. auch dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt wird, kann immer noch das Klageverfahren fortgesetzt werden. Voraussetzung ist freilich, dass der Prozesskostenhilfeantrag selbst vollständig ist. Wer also einen unvollständigen Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Klagefrist einreicht, kann später keine Wiedereinsetzung beantragen. Das ganze Verfahren ist natürlich in gewisser Weise ziemlich kompliziert und arbeitsaufwendig, aber der einzige Weg, um die Gerichtskostenfreiheit des Verfahren zu erhalten. Dies ist sicherlich ein Argument, Klage vor dem 01.07.2004 zu erheben. Wer vor dem 01.07.2007 Klage erhebt, für den gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Das Kostenrisiko bei Durchführung des Verfahrens beläuft sich nach dem 01.07.2004 für den Fall, dass eine Verhandlung in der Sache selbst stattfindet, im Übrigen auf 135,00 € . Daneben kann die jeweilige Universität ihre Kosten geltend machen, die sich aber im Wesentlichen auf Portokosten etc. belaufen. Diese Kosten können in Höhe von 20,00 € pauschaliert geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Achelpöhler
Rechtsanwalt