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ABS Nordrhein-Westfalen

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10.12.2003

Ausblick

In verschiedenen Bundesländern wächst zurzeit Besorgnis erregend die Bereitschaft, ebenfalls Langzeitgebühren einzuführen. Dementsprechend hat auch die Kultusministerkonferenz (KMK) im Mai 2000 auf ihrem Treffen in Meiningen den Weg dafür geöffnet, indem sie so genannte Langzeit- und Zweitstudiumsgebühren forderte.

Eine entsprechende Regelung wurde am 25. April 2002 in das Hochschulrahmengesetz (6. HRG-Novelle) aufgenommen, die das von SPD und Grünen in ihren Wahlprogrammen und im Koalitionsvertrag angekündigte bundesweite Verbot jeglicher Studiengebühren ablöste. Am 15. August 2002 trat folgende Regelung (§ 27 Abs. 4) in Kraft:

»Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studiengebührenfrei. In besonderen Fällen kann das Landesrecht Ausnahmen vorsehen.«

»Langzeit«- oder Verwaltungsgebühren werden dabei nicht ausgeschlossen, das nicht genau definierte Zweitstudium wird generell zur Erhebung von Gebühren freigegeben. Die Bundesregierung feiert, die Opposition kritisiert diese Regelung als Gebührenverbot. Dabei entspricht sie genau den Vorstellungen der KMK und lässt fast alle derzeit gehandelten Studiengebührenmodelle zu. Nichtsdestotrotz versuchen unionsregierte Länder derzeit, selbst dieses Pseudo-Verbot durch das Bundesverfassungsgericht zu kippen, um den Weg zu allgemeinen Studiengebühren zu öffnen – ein Weg, der auch von immer mehr Grünen und SozialdemokratInnen begrüßt wird. Noch ist es aber nicht zu spät, diesen falschen Weg wieder zu verlassen. Jedes einzelne Bundesland hat die Freiheit, von der Einführung dieser sinnlosen Gebühren abzusehen. Auf mittlere Sicht kann die notwendige Planungssicherheit für StudentInnen jedoch nur durch eine bundeseinheitliche, verbindliche Regelung geschaffen werden.


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