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ABS Nordrhein-Westfalen

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17.08.2004

StKFG: Bonussemester für die Vergangenheit müssen jetzt beantragt werden

Sehr geehrte Damen und Herren,

das erste Studiengebühren-Semester in NRW neigt sich dem Ende. An Fachhochschulen ist es bereits in wenigen Tagen soweit. Daher würden wir sie bitten, die Studierenden darauf hinzuweisen, dass bis zum 31.08. (FH) bzw. bis zum 30.09. (Uni) sämtliche Bonusanträge für in der Vergangenheit liegende Tatbestände gestellt sein müssen, da spätere Anträge nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft alle Studierenden, auch wenn sie jetzt bspw. erst im zweiten Semester sind aber im vergangenen Semester schwer erkrankt waren.

Bonussemester können grundsätzlich beantragt werden für:
  • Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs.5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
  • Studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung.
  • Mitwirkung als gewählte Vertreterin bzw. gewählter Vertreter in Organen einer Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke.
  • Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.
Die Anträge müssen an die zuständige Stelle, i.d.R. an das entsprechenden Studierendensekretariat gerichtet und mit fachärztlichen Attesten, der Kopie der Geburtsurkunde o.ä. bzw. Bestätigungen über die Gremienarbeit belegt werden.


Mit freundlichen Grüßen,

Klemens Himpele
(ABS-Geschäftsführer)

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