30.11.2004
Studienkonten- und -finanzierungsgesetz vor dem Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am morgigen 1.Dezember erstmals die Berufungsverhandlungen zum Studienkonten- und -finanzierungsgestz terminiert. Dabei geht es zum einen um die grundsätzliche Frage des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes und zum zweiten um Einzelregelungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes.
Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot
Das Oberverwaltungsgericht muss in der morgigen Verhandlung klären, inwieweit sich Studierende auf den Landesgesetzgeber verlassen können. Die generelle Frage der Zulässigkeit von Studiengebühren für Langzeitstudierende ist deshalb nicht Thema der morgigen Verhandlung, da es hierzu eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gibt. Der Fall in Nordrhein-Westfalen ist deshalb besonders gelagert, da in das Hochschulgesetzt NRW 1999 ein Passus aufgenommen wurde, der Studiengebühren ausschließt. Nachdem das Verwaltungsgericht Langzeitstudiengebühren in Baden-Württemberg generell für zulässig erklärt hatte, schloss eine Ministeriumssprecherin in Düsseldorf dies für NRW aus. Dies meldete etwa die Homepage des Westdeutschen Rundfunks am 25.07.2001. Daher geht es um die Frage, ob Studierende sich auf die Aussagen der Landesregierung verlassen können oder nicht.
Einzelfälle
Zusätzlich zu der generellen Frage des Vertrauensschutzes geht es um einzelne Fälle, konkret um die so genannte Orientierungsphase und um die Frage der Kindererziehung während des Studiums.
Im Studienkonten- und -finanzierungsgesetz ist eine Orientierungsphase von zwei Semestern vorgesehen. Wer demnach bis zu Beginn des dritten Semesters seinen Studiengang wechselt, der erhält ein neues Studienkonto. Diese Regelung wurde für Studierende ausgeschlossen, die diesen Wechsel in der Vergangenheit vorgenommen haben. Das Verwaltungsgericht Köln hat in diesem Punkt den Klagenden Recht gegeben. Sollte das Oberverwaltungsgericht dies bestätigen, hätte man einen beachtlichen Teil der Studierenden aus der aktuellen Gebührenpflicht herausgenommen. "Sollten wir diesen Fall gewinnen, dann könnten Tausende ihr Geld zurückfordern, da ein Wechsel in den ersten beiden Semestern des Studiums häufig vorkommt", so Ernest Hammerschmidt, Geschäftsführer des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren.
Bei der Frage der Kindererziehung geht es um weniger Studierende, dafür steckt mehr soziale Brisanz in dem Thema. Die klagende Studentin hat vier Kinder erzogen und deshalb ihr Studium in den 80er Jahren abgebrochen. Daher ist sie jetzt gebührenpflichtig. Diesen Fall hatte die erste Instanz - das Verwaltungsgericht Köln - negativ für die Klagende entschieden. Das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren und das Landes-ASten-Treffen NRW betreuen insgesamt über 50 Klagen zu verschiedenen Einzelfällen, die aber zum Großteil noch bei den Verwaltungsgerichten liegen.